Anbau von Cannabis im Kleingarten erlaubt?

Seit dem 1. April 2024 gilt das neue Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
(Konsumcannabisgesetz- KCanG) in Deutschland. Damit wird der private Eigenanbau
durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche
Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.


Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Kleingarten, ist auch
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht gestattet.


Nach § 9 Abs. 1 KCanG ist lediglich der Anbau von nicht mehr als drei Pflanzen am
Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt. Wohnsitz ist der Ort, an dem eine
Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung hat und auch benutzt.
Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend
aufhält. Dies ist anzunehmen bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an
einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer, wobei kurzfristige Unterbrechungen
unberücksichtigt bleiben. Beides ist im Kleingarten grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahme bilden hier lediglich die bestandsschützten Lauben zu Wohnzwecken
gemäß §§ 18 Abs. 2, 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).


Darüber hinaus ist nach § 10 KCanG durch geeignete Maßnahmen und
Sicherheitsvorkehrungen der Zugriff auf Cannabis und Vermehrungsmaterial durch
Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, erfolgreich zu verhindern. Die
Cannabispflanzen rund um die Uhr gegen unbefugten Zugriff zu sichern, dürfte für den
Kleingärtner weder zeitlich, organisatorisch noch technisch umsetzbar sein.


Auch die Nutzung der Kleingartenflächen zum Anbau von Cannabis durch die sog.
„Anbauvereinigung“ ist nicht gestattet. Grundsätzlich wird der Kleingarten nur an eine
natürliche Person verpachtet. Zur Nutzung der Flächen durch eine Anbauvereinigung,
als juristische Person, wird regelmäßig die Notwendigkeit bestehen, dass der
Regionalverband als Verpächter, einen Zwischenpachtvertrag nach den Vorschriften
des BKleingG bzw. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dieser Vereinigung
abschließt. Dies wird nach derzeitigem Stand nicht erfolgen. Zudem könnte dieser
Pachtvertrag nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKleingG nichtig sein. Danach ist ein solcher
Pachtvertrag nur mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation
möglich. Die notwendige Anerkennung zu erhalten, sollte für diese Vereinigung jedoch
kaum möglich sein. Ebenso wäre bei einer solchen Anbauvereinigung die für die
kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse i. S.
v. § 1 Abs. Nr. 1 BKleingG wohl nicht gegeben. Entscheidend ist aber letztendlich auch,
dass nach § 23 Abs. 3 KCanG, welcher ab dem 1. Juli 2024 in Kraft tritt, die für den
Anbau von Cannabis genutzten Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen
genutzte Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen
gegen eine Einsicht von außen geschützt sein müssen. Dies würde nicht der typischen
Konzeption einer Kleingartenanlage (Einsicht für alle Gäste als öffentliche Grünanlage)
entsprechen, somit nicht durch den Verpächter geduldet bzw. auch nicht mit der
jeweils geltende Gartenordnung vereinbar sein.


Artikel René Wehrmeister (Regionalgartenfachberater),